Angesichts der geplanten Einführung eines Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) warnt der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten und unternehmerischen Immobilienwirtschaft, vor Rechtsunsicherheit für die Wohnungswirtschaft: „Wohnungsunternehmen sind keine Heimbetreiber.
Unsere Unternehmen greifen nicht in die pflegerischen Kompetenzen ein“, erklärt Alexander Rychter, BFW-Bundesgeschäftsführer.
„Der BFW fordert eine klare Herausnahme des Betreuten Wohnens und des Wohnens mit Service aus dem vorliegenden Entwurf eines Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG). Ansonsten ist davon auszugehen, dass die Wohnungswirtschaft als eigentlicher Versorger der Bevölkerung mit altersgerechtem Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht. Die daraus entstehende Versorgungslücke kann von keiner anderen Branche, auch nicht der Pflegewirtschaft, geschlossen werden. Bereits jetzt bieten Wohnungs- und Immobilienunternehmen über 400.000 altersgerechte Wohnungen mit teilweise niedrigschwelligen Betreuungs- und Unterstützungsangeboten an.“
Nach dem aktuellen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, der jetzt vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegt wurde, würden künftig auch niedrigschwelligste Pflege- und Betreuungsleistungen wie die bloße Installation eines Hausnotrufssystems ausreichen, um die Anwendung des Gesetzes auszulösen. Damit würden Wohnungsunternehmen, die mit Partnern aus der Pflegewirtschaft Grundleistungen für ihre Mieter anbieten, als „Einrichtungsbetreiber“ gelten. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) soll zum 1. September 2009 in Kraft treten.
„Die Stärkung des selbstständigen Wohnens mit niedrigschwelligen ambulanten und häuslichen Pflegeangeboten entlastet die öffentliche Hand und die Pflegekasse – und entspricht gleichzeitig dem Wunsch vieler älterer Menschen, so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden zu verbleiben“,
so der BFW-Bundesgeschäftsführer. Dieses Angebot zu schaffen sei die private und unternehmerische Wohnungswirtschaft bereit und in der Lage. Gesetzgeberische Maßnahmen, die Investitionen erschweren seien jedoch kontraproduktiv.
„Problematisch ist aus Sicht des BFW primär, dass über das Zivilrecht Regelungen getroffen werden, die das geltende Mietrecht tangieren. Für die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft ergeben sich daraus zahlreiche problematische Folgekonsequenzen, was die Kündigungsfristen, Vertragsbeendigung im Todesfall, Abrechung von Verbrauchskosten, Schönheitsreparaturen oder auch Mieterhöhungen anbelangt“,
erläutert Rychter.
Zudem weist er darauf hin, dass es bei der Definition des Anwendungsbereichs Schnittmengen der Landesheimrechte und des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) gibt.
„Die Regelungen einzelner Bundesländer wie Bayern und Baden-Württemberg, die in rechtstechnischen Lösungsansätzen eine Abgrenzung von Heimen und Betreutem Wohnen vornehmen und zum Teil bereits seit dem Sommer diesen Jahres gelten, dürften damit durch das Bundesrecht konterkariert werden. Ganz abgesehen davon steht der Gesetzentwurf auch im Widerspruch zum mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz bewusst gestärkten Grundsatzes ‚ambulant vor stationär“,
erklärt der BFW-Bundesgeschäftsführer.
Das Wohnen 65+ wird künftig ein Viertel des gesamten Wohnungsmarktes ausmachen. Nach Berechungen der„Aktion Impulse für den Wohnungsbau“ bewegt sich das Einsparpotenzial der Versorgung von Senioren im Rahmen des selbstständigen Wohnens mit häuslichen und niedrigschwelligen Betreuungsangeboten im Verhältnis zur stationären Pflege in einem Wohn- und Pflegeheim bei 1.650 bis 1.950 Euro/Haushalt und Monat. Wenn nur 100.000 Wohneinheiten entsprechend altersgerecht gestaltet würden, würden Aufwendungen der Pflegeversicherung hinsichtlich einer alternativen Unterbringung in Pflegeheimen in Höhe von rund zwei Milliarden Euro jährlich eingespart.
Quelle: BFW
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