Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.06.2006 folgende Formularklauseln in einem Gewerbemietvertrag für zulässig erklärt:
- „Eine Minderung ist nur dann zulässig, wenn die Minderung von Vermieterseite aus anerkannt, mithin unstreitig oder dem Grunde und der Höhe nach rechtskräftig festgestellt ist.“
- „Eine Aufrechnung ist lediglich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.“
Beide Klauseln führen nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf zu keiner unangemessenen Benachteiligung des gewerblichen Mieters im Sinne von § 307 BGB. Beide Klauseln wirken über eine Vertragsbeendigung und Rückgabe der Mietsache hinaus fort (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2006, I-10 U 159/05).