Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) fordert einen zügigen Abschluss des Verfahrens beim Gesetz zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes (InvStG) und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz. Zugleich begrüßt der Verband, der als einziger Immobilienverband an der gestrigen Anhörung im Deutschen Bundestag teilnahm, dass im aktuellen Gesetzentwurf bereits zahlreiche Anregungen des ZIA aufgegriffen wurden. Den Bedürfnissen der offenen Immobilienfonds wurde beispielsweise deutlich besser Rechnung getragen als im Referentenentwurf. Dennoch sind laut ZIA sachgerechte Nachbesserungen insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit der indirekten Immobilienanlage über Zweckgesellschaften durch offene Immobilienfonds nötig.
„Dieses Gesetz ist dringend erforderlich und darf nicht zum parteipolitischen Spielball werden. Jede unnötige Verzögerung führt zu Verunsicherung bei den Marktteilnehmern und könnte den Fondsstandort Deutschland gefährden. Ein zügiger Verfahrensabschluss ist ebenso wichtig wie eine sachgerechte Lösung der vom ZIA in seiner Stellungnahme aufgezeigten Schwachstellen des Entwurfs“, sagt Andreas Mattner, Präsident des ZIA.
Die Anpassung des Investmentsteuergesetzes ist als Folge des AIFM-Umsetzungsgesetzes notwendig. Letzteres regelt den künftigen aufsichtsrechtlichen Rahmen für Fonds und gibt erstmals sowohl für offene als auch geschlossene Fonds eine einheitliche Ordnung vor. Dieser Neukonzeption muss der Steuergesetzgeber Rechnung tragen. Leitidee ist, dass Anleger offener Fonds, die den neuen steuerlichen – und gegenüber dem bisherigen Recht zum Teil engeren – Vorgaben entsprechen, weiterhin nach den bekannten Regeln für offene Fonds besteuert werden.
Für Anleger deutscher offener Fonds und geschlossener Fonds dürften sich damit keine Änderungen ergeben. Anders sieht es zum Beispiel bei ausländischen offenen Immobilienfonds aus. Hier könnten sich für Anleger, die nach dem 21. Juli 2013, dem Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes, für eine Investition in solche Fonds entscheiden, steuerliche Nachteile ergeben, wenn das Gesetz wie geplant verabschiedet wird. „Dieser Entwurf benachteiligt aber nicht nur die Fondsanlage in ausländische Produkte, sondern wirkt sich mittelbar auch auf die deutsche Immobilienindustrie und Versicherer aus. Große deutsche institutionelle Anleger wie etwa Lebensversicherungen haben die ihnen anvertrauten Gelder zum Teil in Fonds angelegt, die von den negativen Veränderungen betroffen sein könnten“, erläutert Mattner.
Laut ZIA sollte das Gesetz – wie bisher auch – eine so genannte mittelbare Risikodiversifikation durch andere Vermögen zulassen, wenn diese selbst nicht als Investmentfonds im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Dies ist im derzeitigen Entwurf durch § 1 Abs. 1b Nr. 4 InvSt nicht berücksichtigt. Anderenfalls wären die Investmentfonds häufig gezwungen, umfangreiche Umstrukturierungen vorzunehmen, die erhebliche Kosten verursachen, ohne dass hierdurch der Anlegerschutz verbessert wird.